EG-FGV
§ 20Anwendungsbereich und Voraussetzungen
- 1.
- Zugmaschinen, Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen, die zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden, sowie
- 2.
- Systemen, selbstständigen technischen Einheiten und Bauteilen
- 1.
- Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h;
- 2.
- speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000;
- 3.
- Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001;
- 4.
- auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden (Anbaugeräte).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 27.7.2021 I 3146
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012600011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0ca847b57a5d7fcfed7cebce3b44bcb0564007e94b0fd48775df3e12a96f68a8