EEMD-ZVAnl II
§ 23Erneute Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit
- 1.
- der Anbieter Änderungen an seinem EETS-Teilsystem vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,
- 2.
- der Mauterheber Änderungen an seinem EETS-Teilsystem oder am EETS-Gebiet BFStrMG vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,
- 3.
- der nationale Betreiber des Mautsystems Änderungen am Mautsystem oder am Mauterhebungsdienst vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,
- 4.
- bei der Durchführung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG nachhaltige technische Probleme auftreten,
- 5.
- das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit wesentlich geändert wird oder
- 6.
- bei begründetem Verdacht des Mauterhebers auf Nichterfüllung der Vorgaben durch den Anbieter.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.10.2025 I Nr. 244
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR608630018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da518b6ed4755836097348a10ecacb677f260dd2781b3012b2f5eeeabbf78d93