(1) Der Mauterheber zahlt dem Anbieter eine Vergütung, deren Bestandteile und ihre jeweiligen Höhen für die jeweilige Vergütungsperiode in den Regelungen zur Vergütung [Anlage 9], Ziffer 1 geregelt sind.
(1a) Der Mauterheber kann die Auszahlung der Änderungspauschale für ein Änderungsvorhaben im Fall der Überschreitung der Umsetzungsfrist des Änderungsvorhabens aussetzen bis das Änderungsvorhaben umgesetzt ist. Liegen dem Mauterheber gesicherte Erkenntnisse vor, dass der Anbieter Änderungsvorhaben, für die er eine Änderungspauschale nach Ziffer 2.3 der Anlage 9 dieses Vertrages erhält, nicht innerhalb der vom Mauterheber festgesetzten Frist umsetzen wird, kann er bereits ab Vorliegen dieser Erkenntnisse die Auszahlung der Änderungspauschale für dieses Änderungsvorhaben aussetzen. Nach erfolgter tatsächlicher Umsetzung des Änderungsvorhabens wird die einbehaltene Änderungspauschale ausgezahlt und gegebenenfalls mit der Vertragsstrafe gemäß § 27 Absatz 3b dieses Vertrages verrechnet.
(2) Die Vergütung wird vor Ablauf der jeweiligen Vergütungsperiode gemäß den Regelungen zur Vergütung [Anlage 9], Ziffer 2 überprüft. § 31 dieses Vertrags gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.10.2025 I Nr. 244
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