(1) Der Anbieter hat zur Abrechnung der Vergütung nach § 20 dieses Vertrages eine kalendermonatliche, prüffähige Rechnung entsprechend den nachfolgenden Absätzen auszustellen. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt erstmalig in dem Kalendermonat, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Beginn der Vertragslaufzeit liegt.
(2) Bis spätestens zum 15. des auf den jeweils abzurechnenden Kalendermonat folgenden Kalendermonats muss eine die Anforderungen dieses Vertrages erfüllende Rechnung dem Mauterheber zugegangen sein.
(3) Der Mauterheber ist berechtigt, die nach § 27 dieses Vertrages verwirkten Vertragsstrafen mit den Vergütungsansprüchen der folgenden Kalendermonate aufzurechnen.
(4) Die Bestandteile der Vergütung nach den Regelungen zur Vergütung [Anlage 9], Ziffer 1 sind in der Rechnung separat auszuweisen.
(5) Die nach den Regelungen zur Vergütung [Anlage 9], Ziffer 1.3 durch den Mauterheber mitgeteilten Erstattungsbeträge sowie die vom Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen sind in der Rechnung separat auszuweisen.
(6) Die Zahlung der Vergütung an den Anbieter erfolgt auf das jeweils in der Rechnung anzugebene Konto des Anbieters.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.10.2025 I Nr. 244
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