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EEMD-ZVAnl II

§ 25Freistellung

Vertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes

(1) Der Anbieter stellt den Mauterheber, die beim Mauterheber beschäftigten oder eingesetzten Personen sowie die vom Mauterheber im Zusammenhang mit dem EETS hinzugezogenen oder beschäftigten Personen und Unternehmen, („Freistellungsberechtigte") vollumfänglich von allen Ansprüchen frei, die Dritte, einschließlich anderer Anbieter, im Zusammenhang mit der Durchführung des EETS durch den Anbieter gegen die Freistellungsberechtigten geltend machen und die auf der Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten des Anbieters beruhen. Der Freistellungsanspruch erfasst auch alle Schäden und Kosten, die den Freistellungsberechtigten in Folge der Inanspruchnahme durch Dritte im Sinne dieses Absatzes entstehen.
(2) Der Anbieter wird dem Mauterheber im Fall der Inanspruchnahme den zur Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Betrag zur Verfügung stellen. Sollten Anbieter und Mauterheber übereinstimmend davon ausgehen, dass die Ansprüche des Dritten unberechtigt geltend gemacht wurden, wird der Mauterheber etwaige Regressansprüche gegen den Dritten an den Anbieter abtreten.
(3) Die Freistellung des Mauterhebers nach Absatz 1 und die Zurverfügungstellung des Betrages an den Mauterheber nach Absatz 2 erfolgen auf erstes Anfordern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.10.2025 I Nr. 244

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR608630018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da518b6ed4755836097348a10ecacb677f260dd2781b3012b2f5eeeabbf78d93

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