EEG 2023
§ 51Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
- 1.
- Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, und
- 2.
- Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bundesnetzagentur die Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 12 getroffen hat.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 51: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 47 Satz 1 +++)
(+++ § 51: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 51: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106610014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e26f04179fa8fef3b7e8a37963ee38ed853a5db4dd9b06047601662a1fad88c7