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EEG 2023

§ 51bVerringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Für Anlagen, die Biogas mit Ausnahme von Biomethan einsetzen und deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis 2 Cent pro Kilowattstunde oder weniger beträgt. Die §§ 51 und 51a sind auf diese Anlagen nicht anzuwenden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 51b: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 2 +++)
(+++ § 51b: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106610014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e26f04179fa8fef3b7e8a37963ee38ed853a5db4dd9b06047601662a1fad88c7

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