(1) Der Anspruch nach § 50 beträgt für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr (Flexibilitätszuschlag) in
1.
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, und
2.
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist.
Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für die Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die Flexibilitätsprämie nach § 50b dieses Gesetzes oder nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen haben, für denjenigen Leistungsteil, der sich als Quotient aus der Gesamtsumme der für diese Anlage in Anspruch genommenen Flexibilitätsprämie in Euro und 1 300 Euro je Kilowatt ergibt, auf 50 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Jahr.
(2) Der Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag besteht nur, wenn der Anlagenbetreiber für den in § 44b Absatz 1 bestimmten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge oder für die in den nach § 39i Absatz 2a festgelegten Betriebsviertelstunden erzeugten Strommenge einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 39, § 42 oder § 43 in Anspruch nimmt und dieser Anspruch nicht nach § 52 verringert ist.
(3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die gesamte Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verlangt werden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 50a Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++) (+++ § 50a Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 1 +++) (+++ § 50a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 50a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 50a: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 InnAusV +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
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