EEG 2023
§ 51aVerlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
- 1.
- 87 für den Monat Januar,
- 2.
- 189 für den Monat Februar,
- 3.
- 340 für den Monat März,
- 4.
- 442 für den Monat April,
- 5.
- 490 für den Monat Mai,
- 6.
- 508 für den Monat Juni,
- 7.
- 498 für den Monat Juli,
- 8.
- 453 für den Monat August,
- 9.
- 371 für den Monat September,
- 10.
- 231 für den Monat Oktober,
- 11.
- 118 für den Monat November und
- 12.
- 73 für den Monat Dezember.
- 1.
- in Viertelstunden nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 mitteilen,
- 2.
- in Stunden nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung mitteilen und
- 3.
- in Stunden nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mitteilen.
- 1.
- die Anzahl der
- a)
- Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Vorjahr auf null verringert hat,
- b)
- Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung im Vorjahr auf null verringert hat, und
- c)
- Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung im Vorjahr auf null verringert hat, und
- 2.
- ab dem Jahr 2041 die Anzahl der
- a)
- Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Viertelstunden,
- b)
- Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Stunden, und
- c)
- Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Viertelstunden und Stunden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 51a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 47 Satz 1 +++)
(+++ § 51a Satz 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 46 Satz 2 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106610014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e26f04179fa8fef3b7e8a37963ee38ed853a5db4dd9b06047601662a1fad88c7