EBV
§ 3Ausnahmen
- 1.
- Ausnahmen von den Vorschriften über die Bestellung und Bestätigung der Stellvertreter der Betriebsleiter bei Vorliegen einfacher Betriebsverhältnisse einer Eisenbahn zulassen sowie
- 2.
- abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 die Bestellung eines Betriebsleiters bestätigen, wenn
- a)
- hinsichtlich der Eisenbahnverkehrsleistungen und der zu benutzenden Eisenbahninfrastruktur einfache Betriebsverhältnisse vorliegen,
- b)
- hinsichtlich der Eisenbahninfrastruktur einfache Betriebsverhältnisse vorliegen oder
- c)
- die bestellte Person bereits bestätigter Straßenbahn-Betriebsleiter und in einem Unternehmen tätig ist, das die Genehmigung als Straßenbahnunternehmen und als Eisenbahnunternehmen besitzt.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 10.10.2016 I 2242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR102310000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8584604906c7df668e0ece8099dac8af55f779352202b1d98abacbc93dec5b62
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 7 EBPVZulassungsvoraussetzungen
„… berwachung spurgebundener Bahnen gehören; können bis zu einem Jahr angerechnet werden, oder 3. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) mindestens drei Jahre als bestätigter Straßenbahn-Betriebsleiter tätig gewesen ist.“