(1) Die für die Führung der Geschäfte des Eisenbahnunternehmens bestellten Personen haben die Aufgaben des Betriebsleiters sowie die Geschäftsverteilung für die Stellvertreter in einer Geschäftsanweisung zusammenzufassen, die auch die Aufzeichnungen nach § 4 Absatz 4 und 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes enthalten muss. Ferner haben sie diese Geschäftsanweisung ihren Beschäftigten zugänglich zu machen und der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Sie haben Änderungen der Aufgaben des Betriebsleiters und die Abberufung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Sie haben durch organisatorische Maßnahmen im Unternehmen insbesondere sicherzustellen, dass der Betriebsleiter
1.
keine die Betriebssicherheit einschränkenden Weisungen erhält,
2.
bei allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten beteiligt wird und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Information und Unterstützung erhält,
3.
in Angelegenheiten, die die Sicherheit des Betriebes berühren, Weisungen gegenüber dem Betriebspersonal erteilen kann und
4.
Vorschläge oder Bedenken unmittelbar dem Eisenbahnunternehmer oder den für die Führung der Geschäfte des Eisenbahnunternehmens bestellten Personen vortragen kann. Soll eine vom Betriebsleiter vorgeschlagene Maßnahme nicht durchgeführt werden, so ist der Betriebsleiter umfassend und unverzüglich über die Gründe der Ablehnung schriftlich zu unterrichten.
(4) Der Betriebsleiter darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 10.10.2016 I 2242
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