EBV
§ 2Bestätigung der Bestellung zum Betriebsleiter
- 1.
- zuverlässig ist und
- 2.
- die fachliche Befähigung zum Betriebsleiter in einer Prüfung nach der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung nachgewiesen hat.
- 1.
- die Betriebsleiterprüfung länger als fünf Jahre vor der Bestellung zurückliegt und in dieser Zeit eine Tätigkeit als Betriebsleiter oder Stellvertreter des Betriebsleiters nicht ausgeübt worden ist,
- 2.
- Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bestellte Person unzuverlässig ist, oder
- 3.
- Tatsachen vorliegen, die Zweifel über die Fachkunde des bestellten Betriebsleiters begründen.
- 1.
- einen Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,
- 2.
- ein aktuelles Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister,
- 3.
- die beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über die bestandene Betriebsleiterprüfung oder die bestandene große Staatsprüfung gemäß Absatz 3 sowie
- 4.
- Nachweise über die Tätigkeit als Betriebsleiter oder Stellvertreter des Betriebsleiters, wenn die Betriebsleiterprüfung länger als fünf Jahre zurückliegt.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 10.10.2016 I 2242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR102310000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8584604906c7df668e0ece8099dac8af55f779352202b1d98abacbc93dec5b62
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… htsgrundlage Gebühr 3.1 Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Stellvertreters § 2 Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) 350 Euro 3.2 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung als Betriebsleiter § 9 EBPV 400 Euro 3.3 Durchführung ei …“