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EBO

Anlage 9(zu § 22) Einschränkung der Fahrzeugmaße

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 26)


1.
Für die Berechnung der Fahrzeugabmessungen sind die Maße der Bezugslinien (Anlage 7 und 8) einzuschränken um die Einflüsse aus:
1.1
den horizontalen Verschiebungen, die sich aus den Querspielen zwischen Fahrzeugaufbau und den Radsätzen sowie aus der Stellung der Radsätze im Gleisbogen und in der Geraden ergeben,
1.2
der Veränderung der Fahrzeughöhe infolge Abnutzung,
1.3
den senkrechten Ausschlägen,
1.4
der senkrechten Verschiebungen, die sich aus der Stellung des Fahrzeugs in Kuppen- und Wannenausrundungen ergibt,
1.5
der quasistatischen Seitenneigung, die sich bei Stand in einem Gleis mit 50 mm Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit 50 mm Überhöhungsfehlbetrag ergibt und
1.6
der über 1 Grad hinausgehender Unsymmetrie, die sich aus den Bau- und Einstellungstoleranzen des Fahrzeugs und der vorgesehenen Belastung ergibt.
2.
Die vorgenannten Einschränkungen dürfen wie folgt verringert werden:


Abbildung aus der Gesetzesquelle


l = Spurweite des Gleises; die Spurweite ist mit 1,465 m anzusetzen;
für Wagen mit Drehgestellen im Gleisborgen l = 1,435 m
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479

Hinweis: Änderung durch Art. 22 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215630967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59328e81ea92670c915ddb521709c5c35295c004f9583539f02ff0f74140524e

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