EBO
Anlage 7(zu § 22)
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
| Maße in Millimetern |
für Fahrzeuge, die auch im grenzüberschreitenden Verkehr
eingesetzt werden
Bild 1

| Unterer Teil der Bezugslinie siehe Bilder 2 und 3 |
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge
(ausgenommen besetzte Personenwagen)

Bezugslinie für die unteren Teile besetzter Personenwagen

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479
Hinweis: Änderung durch Art. 22 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR215630967
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59328e81ea92670c915ddb521709c5c35295c004f9583539f02ff0f74140524e