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EBO

Anlage 8(zu § 22)

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 24 - 25)


Maße in Millimetern


Bezugslinie G 2

für Fahrzeuge, die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr
eingesetzt werden

Bild 1


Abbildung aus der Gesetzesquelle


* Zulässige Höhe für Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmen kannUnterer Teil der Bezugslinie
Siehe Bilder 2 und 3


Bild 2

Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge


Abbildung aus der Gesetzesquelle


Bild 3


Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge, die nicht über Gleise fahren dürfen, deren Einrichtungen nach der Grenzlinie für feste Anlagen gemäß Anlage 1 Bild 2 Buchstabe b bemessen sind (Ablaufberge, Rangiereinrichtungen).


Abbildung aus der Gesetzesquelle
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479

Hinweis: Änderung durch Art. 22 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215630967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59328e81ea92670c915ddb521709c5c35295c004f9583539f02ff0f74140524e

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