Zum Gesetzesinhalt

EBewMG

§ 11Zuständige Vollstreckungsbehörde

Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln

(1) Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 ist die Staatsanwaltschaft. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Adressat der Anordnung wohnhaft ist oder seinen Sitz hat. Die Länder können für die örtliche Zuständigkeit abweichende Regelungen treffen.
(2) Wendet sich die Anordnungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union an eine nicht zuständige inländische Behörde, ist die Anfrage unverzüglich an die nach Absatz 1 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Anordnungsbehörde über die zuständige Stelle zu informieren.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0400B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 948392c44a603487daf8ce4548d84db479a696cc7c4c99a625bdcf35c5ffd0d7

XML-Quelle beim Herausgeber