Zum Gesetzesinhalt

EBewMG

§ 10Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Verkehrs- und Inhaltsdaten

Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln

(1) Die Zuständigkeit der Gerichte für den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Verkehrsdaten mit Ausnahme von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderter Daten oder zur Erlangung von Inhaltsdaten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung richtet sich nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung.
(2) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erfolgt der Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung auf Antrag der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft, in den Fällen, in denen die Finanzbehörden oder die Behörden der Zollverwaltung die Ermittlungen nach nationalem Recht selbstständig führen, auf deren Antrag. Die Regelung des § 162 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie des § 169 der Strafprozessordnung, des Dritten Abschnitts des Achten Teils der Abgabenordnung sowie des Vierten Abschnitts des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gelten entsprechend.
(3) Bei Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung übermittelt das Gericht die Bescheinigung an den Adressaten. Hat eine der in Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden den Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung beantragt und liegen nach gerichtlicher Prüfung die Voraussetzungen dafür nicht vor, lehnt das Gericht den Antrag ab. Für Rechtsbehelfe gegen die ablehnende Entscheidung gelten die §§ 304 und 306 der Strafprozessordnung entsprechend. Der Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung und die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung oder die Ablehnung des Antrags sind aktenkundig zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0400B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 948392c44a603487daf8ce4548d84db479a696cc7c4c99a625bdcf35c5ffd0d7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 169 StPOErmittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes

    „… lbstständig führen, auf deren Antrag. Die Regelung des § 162 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie des § 169 der Strafprozessordnung, des Dritten Abschnitts des Achten Teils der Abgabenordnung sowie des Vierten Abschnitts des Gesetzes zur Bekämpfung de …“