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EBewMG

§ 17Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln

Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 10 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0400B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 948392c44a603487daf8ce4548d84db479a696cc7c4c99a625bdcf35c5ffd0d7

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