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EBewMG

§ 15Gerichtliches Verfahren

Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln

(1) Für den Antrag der Anordnungsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei einander widersprechenden Verpflichtungen nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
(2) Über den Antrag der Anordnungsbehörde nach Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht. Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde ihren Sitz hat. Abweichend von Satz 1 entscheidet der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen der Generalbundesanwalt oder der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Anordnung erlassen hat.
(3) Die Anordnungsbehörde hat dem Antrag das Ergebnis ihrer Überprüfung des begründeten Einwands und der etwaigen Anmerkungen des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 beizufügen.
(4) Für die Berechnung der Frist nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten die §§ 42 und 43 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0400B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 948392c44a603487daf8ce4548d84db479a696cc7c4c99a625bdcf35c5ffd0d7

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