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EBewMG

§ 19Einschränkung eines Grundrechts

Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln

Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0400B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 948392c44a603487daf8ce4548d84db479a696cc7c4c99a625bdcf35c5ffd0d7

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 10 GG

    „Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.“