(1) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen Teilnehmerdaten angefordert werden, gelten § 98 Absatz 2 Satz 2, § 304 Absatz 1 sowie die §§ 306 und 310 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Gleiches gilt für staatsanwaltschaftlich angeordnete Europäische Herausgabeanordnungen zur Erhebung von Daten zur ausschließlichen Identifizierung des Nutzers.
(2) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen Verkehrsdaten angefordert werden, gilt § 101a Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 101 Absatz 7 Satz 2 und § 311 der Strafprozessordnung entsprechend. Gleiches gilt für gerichtlich angeordnete Europäische Herausgabeanordnungen zur Erhebung von Daten zur ausschließlichen Identifizierung des Nutzers.
(3) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen Inhaltsdaten angefordert werden, gelten § 95a Absatz 5 Satz 1 und 2, § 101 Absatz 7 Satz 2 und 3, § 304 Absatz 1, die §§ 306, 310 Absatz 2 und § 311 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) Die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 bis 3 stehen nur Personen zur Verfügung, deren Daten im Wege einer Europäischen Herausgabeanordnung nach der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 angefordert wurden.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
„… rsdaten angefordert werden, gilt § 101a Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 101 Absatz 7 Satz 2 und § 311 der Strafprozessordnung entsprechend. Gleiches gilt für gerichtlich angeordnete Europäische Herausgabeanordnungen zur Erhebung von Daten zur au …“
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