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EBewMG

§ 13Anwendbare Vorschriften

Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln

(1) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen Teilnehmerdaten angefordert werden, gelten § 98 Absatz 2 Satz 2, § 304 Absatz 1 sowie die §§ 306 und 310 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Gleiches gilt für staatsanwaltschaftlich angeordnete Europäische Herausgabeanordnungen zur Erhebung von Daten zur ausschließlichen Identifizierung des Nutzers.
(2) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen Verkehrsdaten angefordert werden, gilt § 101a Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 101 Absatz 7 Satz 2 und § 311 der Strafprozessordnung entsprechend. Gleiches gilt für gerichtlich angeordnete Europäische Herausgabeanordnungen zur Erhebung von Daten zur ausschließlichen Identifizierung des Nutzers.
(3) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen Inhaltsdaten angefordert werden, gelten § 95a Absatz 5 Satz 1 und 2, § 101 Absatz 7 Satz 2 und 3, § 304 Absatz 1, die §§ 306, 310 Absatz 2 und § 311 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) Die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 bis 3 stehen nur Personen zur Verfügung, deren Daten im Wege einer Europäischen Herausgabeanordnung nach der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 angefordert wurden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0400B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 948392c44a603487daf8ce4548d84db479a696cc7c4c99a625bdcf35c5ffd0d7

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 311 StPOSofortige Beschwerde

    „… rsdaten angefordert werden, gilt § 101a Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 101 Absatz 7 Satz 2 und § 311 der Strafprozessordnung entsprechend. Gleiches gilt für gerichtlich angeordnete Europäische Herausgabeanordnungen zur Erhebung von Daten zur au …“