(1) Bauunterhaltungsmaßnahmen einschließlich der Schönheitsreparaturen sowie zur Deckung des rundfunktechnischen Bedarfs erforderliche, nicht in die bauliche Substanz eingreifende Umbaumaßnahmen an im Eigentum des Bundes stehenden und der Deutschen Welle unentgeltlich überlassenen Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen obliegen der Deutschen Welle in eigener Verantwortung. An den zur Feststellung der notwendigen Bauunterhaltungsarbeiten in der Regel jährlich durchzuführenden Baubegehungen ist jeweils das Bundesvermögensamt zu beteiligen. Über Umbaumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind die Bauverwaltung des Bundes sowie das Bundesvermögensamt zu unterrichten.
(2) Andere als in Absatz 1 genannte Umbaumaßnahmen sowie alle Neu- und Erweiterungsbauten an im Eigentum des Bundes stehenden und der Deutschen Welle unentgeltlich überlassenen Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen werden als Bundesbaumaßnahmen vom Bund durchgeführt.
(3) Für die Bauunterhaltungsmaßnahmen sowie die Neu-, Um- und Erweiterungsbauten gelten die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung - RBBau - sinngemäß.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
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