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DWG

§ 62Rechtsaufsicht

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1) Die Bundesregierung führt die Rechtsaufsicht über die Deutsche Welle.
(2) Die Bundesregierung ist im Rahmen der Rechtsaufsicht berechtigt, ein von ihr im Einzelfall bestimmtes Organ der Deutschen Welle durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die gegen dieses Gesetz verstoßen, und eine angemessene Frist zur Behebung zu setzen.
(3) Wird die Gesetzeswidrigkeit nicht fristgemäß behoben, so weist die Bundesregierung die Deutsche Welle an, diejenigen Maßnahmen auf Kosten der Deutschen Welle durchzuführen, die sie im Einzelnen festlegt. Gegen Anweisungen nach Satz 1 kann die Deutsche Welle Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
(4) Bevor die Bundesregierung Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 trifft, kann sie dem jeweils zuständigen Organ der Deutschen Welle im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten setzen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR309410997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84e82034a6ffec5c5ea5a4aeb163f0e74179edd318ea8d63f50190177f805cb3

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