DWG
§ 59Beteiligungen
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
- 1.
- dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe dient,
- 2.
- die Deckung der damit verbundenen Ausgaben gewährleistet ist,
- 3.
- die Einzahlungsverpflichtung der Deutschen Welle auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist und
- 4.
- die für die Rechtsform des Unternehmens geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsehen.
- 1.
- sich allein oder gemeinsam mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den notwendigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern und
- 2.
- die Unternehmen zu verpflichten, ihr die für die finanziellen oder programmlichen Fragen wesentlichen Geschäftsvorfälle mitzuteilen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR309410997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84e82034a6ffec5c5ea5a4aeb163f0e74179edd318ea8d63f50190177f805cb3