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DWG

§ 59Beteiligungen

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1) An einem Unternehmen, das einen gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich die Deutsche Welle nur beteiligen, wenn
1.
dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe dient,
2.
die Deckung der damit verbundenen Ausgaben gewährleistet ist,
3.
die Einzahlungsverpflichtung der Deutschen Welle auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist und
4.
die für die Rechtsform des Unternehmens geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsehen.
(2) Die Deutsche Welle hat bei Beteiligungen
1.
sich allein oder gemeinsam mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den notwendigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern und
2.
die Unternehmen zu verpflichten, ihr die für die finanziellen oder programmlichen Fragen wesentlichen Geschäftsvorfälle mitzuteilen.
(3) Der Bundesrechnungshof prüft bei den Beteiligungen der Deutschen Welle die Haushalts- und Wirtschaftsführung, sofern die Deutsche Welle unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Anteile verfügt. Verfügt die Deutsche Welle nicht über die Mehrheit der Anteile, so sind im Gesellschaftervertrag oder in der Satzung die Rechte nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu vereinbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR309410997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84e82034a6ffec5c5ea5a4aeb163f0e74179edd318ea8d63f50190177f805cb3

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