Zum Gesetzesinhalt

DWG

§ 52Vorläufige Wirtschaftsführung

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

Die Deutsche Welle beschließt den Wirtschaftsplan so rechtzeitig, dass er zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft treten kann. Hat die Deutsche Welle bis zum Schluss eines Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan für das folgende Jahr noch nicht beschlossen, so kann die Deutsche Welle bis zum Zeitpunkt des Beschlusses alle Ausgaben leisten, die nötig sind, um
1.
den gesetzlichen Programmauftrag im bisherigen Umfang zu erfüllen,
2.
die rechtlich begründeten Verpflichtungen zu erfüllen,
3.
Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR309410997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84e82034a6ffec5c5ea5a4aeb163f0e74179edd318ea8d63f50190177f805cb3

XML-Quelle beim Herausgeber