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DWDG

§ 3Zusammenarbeit

Gesetz über den Deutschen Wetterdienst

(1) Zwischen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium der Verteidigung ist auf dem Gebiet des Wetterdienstes im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung und zur Vermeidung von Doppelarbeit eine enge Zusammenarbeit sicherzustellen. Die Einzelheiten werden durch Verwaltungsvereinbarungen geregelt.
(2) Soweit der Deutsche Wetterdienst Aufgaben wahrnimmt, die den Zuständigkeitsbereich anderer Ressorts berühren, ist die Zusammenarbeit zwischen dem Deutschen Wetterdienst und der zuständigen obersten Bundesbehörde zu regeln. Sind durch die beabsichtigte Zusammenarbeit erhebliche finanzielle Auswirkungen beim Deutschen Wetterdienst zu erwarten, bedarf eine entsprechende Regelung der vorherigen Zustimmung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.4.2024 I Nr. 120

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR287100998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 629c251955f800b4a37e36b4218afc74710b453c7cc4e51c037cdbe61308820b

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