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DWDG

§ 2Aufsicht

Gesetz über den Deutschen Wetterdienst

Der Deutsche Wetterdienst untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Im Rahmen der Fachaufsicht erfolgt die Steuerung des Deutschen Wetterdienstes durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Zielvorgaben und Erfolgskontrollen. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.4.2024 I Nr. 120

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR287100998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 629c251955f800b4a37e36b4218afc74710b453c7cc4e51c037cdbe61308820b

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