DWDG
§ 4Aufgaben
Gesetz über den Deutschen Wetterdienst
- 1.
- die Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer, insbesondere auf den Gebieten des Verkehrs, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Bauwesens, des Gesundheitswesens, der Wasserwirtschaft einschließlich des vorbeugenden Hochwasserschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes und der Wissenschaft,
- 2.
- die meteorologische Sicherung der Luft- und Seefahrt, der Verkehrswege sowie wichtiger Infrastrukturen, insbesondere der Energieversorgung und der Kommunikationssysteme,
- 3.
- die Erstellung, die Herausgabe und die Verbreitung amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen,
- a)
- die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oder
- b)
- die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen,
- 4.
- die kurzfristige und langfristige Erfassung, Überwachung und Bewertung der meteorologischen Prozesse, Struktur und Zusammensetzung der Atmosphäre,
- 5.
- die Erfassung der meteorologischen und klimatologischen Wechselwirkung zwischen der Atmosphäre und anderen Bereichen der Umwelt,
- 6.
- die Analyse und Vorhersage der meteorologischen und klimatologischen Vorgänge sowie die Analyse und Projektion des Klimawandels und dessen Auswirkungen,
- 7.
- die Überwachung der Atmosphäre auf radioaktive Spurenstoffe und die Vorhersage deren Verfrachtung,
- 8.
- der Betrieb der erforderlichen Mess- und Beobachtungssysteme zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Aufgaben als Teil der Geodateninfrastruktur,
- 9.
- die Bereithaltung, Archivierung, Dokumentierung und Abgabe meteorologischer und klimatologischer Geodaten und Dienstleistungen und
- 10.
- die Herausgabe von Frühwarnungen, Lage- und Vorsorgeinformationen über Naturgefahren, die über die in Nummer 3 genannten Gefahren hinausgehen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.4.2024 I Nr. 120
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR287100998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 629c251955f800b4a37e36b4218afc74710b453c7cc4e51c037cdbe61308820b