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DtFrJWVorRV

§ 2

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an das Deutsch-Französische Jugendwerk

Unbeschadet der in dem Abkommen vom 22. Juni 1973 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind die Bediensteten des Deutsch-Französischen Jugendwerks sowie die mit ihnen in gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, die nicht Deutsche sind, von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212130979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a7e3c1d176e37add8cb0d37b33974f9e0fea72c1d24d049341e3ecc444d8cb2f

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