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DtFrJWVorRV

§ 1

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an das Deutsch-Französische Jugendwerk

Für die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an das Deutsch-Französische Jugendwerk gilt das Abkommen vom 22. Juni 1973 zur Änderung des Abkommens vom 5. Juli 1963 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung des Deutsch-Französischen Jugendwerks (BGBl. 1973 II S. 1458).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212130979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a7e3c1d176e37add8cb0d37b33974f9e0fea72c1d24d049341e3ecc444d8cb2f

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