DtFrJWVorRV
§ 4
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an das Deutsch-Französische Jugendwerk
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR212130979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a7e3c1d176e37add8cb0d37b33974f9e0fea72c1d24d049341e3ecc444d8cb2f