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Eingangsformel

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an das Deutsch-Französische Jugendwerk

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. II S. 187) neu gefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212130979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a7e3c1d176e37add8cb0d37b33974f9e0fea72c1d24d049341e3ecc444d8cb2f

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