DRiG
§ 21Entlassung aus dem Dienstverhältnis
- 1.
- wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert,
- 2.
- wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, oder
- 3.
- wenn er zum Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ernannt wird.
- 1.
- wenn er sich weigert, den Richtereid (§ 38) zu leisten,
- 2.
- wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
- 3.
- wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist,
- 4.
- wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt,
- 5.
- wenn er die Altersgrenze erreicht oder dienstunfähig ist und das Dienstverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
- 6.
- wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1972 I 713;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016650961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c997f528180a50e080dd8b210c6edfff9af8848b656f95b446a6e342a3e3736