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DPMAV

§ 18aFristberechnung bei Feiertagen

Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

Ist beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben, eine Leistung zu bewirken oder eine Verfahrenshandlung vorzunehmen und fällt der letzte Tag der Frist auf einen an mindestens einer der Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltenden gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.6.2026 I Nr. 193

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a78300c400690e1a712050be75c94d9788ce73b880e7d717875ece336a7ed060

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