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DPMAV

§ 21Zustellung und formlose Übersendung

Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

(1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine Zustellung nicht vorgesehen ist, werden Bescheide und sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts formlos übersandt.
(2) Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. § 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.6.2026 I Nr. 193

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a78300c400690e1a712050be75c94d9788ce73b880e7d717875ece336a7ed060

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