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DPAGÜbertrAnO

§ 4Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG

Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG wird den selbstständigen Niederlassungen, Service Niederlassungen, Geschäftsbereichen Vertrieb und Shared Service Centern übertragen, soweit sie nach § 3 Absatz 1 oder 2 für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 1 AnO v. 18.9.2025 I Nr. 217

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR218900015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a5c03cd6a9b58ef7fb01d7bba2f1ff98747bba6026394bfecf0b4c90ffd9628

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