DPAGÜbertrAnO
§ 1Befugnisse im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts
- 1.
- über die Zuweisung einer Tätigkeit zu entscheiden,
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
- 3.
- über Ausnahmen von dem Verbot zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Beamtinnen und Beamten in Bezug auf ihr Amt gewährt werden, zu entscheiden,
- 4.
- einer Beamtin oder einem Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen,
- 5.
- Beamtinnen und Beamten Jubiläumszuwendungen zu genehmigen oder zu versagen.
Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 1 AnO v. 18.9.2025 I Nr. 217
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR218900015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a5c03cd6a9b58ef7fb01d7bba2f1ff98747bba6026394bfecf0b4c90ffd9628