DNG
§ 2Anwendungsbereich
Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
- 1.
- aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf Zugang bereitgestellt werden,
- 2.
- aufgrund einer gesetzlichen Bereitstellungspflicht bereitgestellt werden oder
- 3.
- auf sonstige Weise öffentlich oder zur ausschließlichen Nutzung bereitgestellt werden.
- 1.
- öffentliche Stellen;
- 2.
- Unternehmen der Daseinsvorsorge, die den Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen unterfallen oder öffentliche Personenverkehrsdienste betreiben;
- 3.
- in Bezug auf Forschungsdaten, die öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Repositorium öffentlich bereitgestellt wurden:
- a)
- Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Forschungsfördereinrichtungen,
- b)
- Forschende, wenn die Forschungsdaten nicht bereits durch andere durch dieses Gesetz verpflichtete Datenbereitsteller bereitgestellt wurden;
- dies gilt nicht, soweit berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten oder bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum entgegenstehen.
- 1.
- Daten,
- a)
- die nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, wobei eine Einschränkung auch vorliegt, wenn der Zugang nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses besteht; nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind Daten insbesondere,
- aa)
- soweit der Schutz personenbezogener Daten entgegensteht,
- bb)
- soweit der Schutz von Geschäftsgeheimnissen entgegensteht,
- cc)
- soweit der Schutz der nationalen Sicherheit, der Verteidigung oder der öffentlichen Sicherheit entgegensteht,
- dd)
- soweit die Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen entgegensteht oder
- ee)
- soweit die statistische Geheimhaltung entgegensteht,
- b)
- die geistiges Eigentum Dritter betreffen,
- c)
- die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt, kostenlos, maschinenlesbar und über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle nutzbar sind oder
- d)
- deren Bereitstellung nicht unter den durch Rechtsvorschrift festgelegten öffentlichen Auftrag der öffentlichen Stelle fällt;
- 2.
- Daten von Unternehmen der Daseinsvorsorge, die außerhalb der Tätigkeit nach § 3 Nummer 2 erstellt wurden;
- 3.
- Logos, Wappen und Insignien;
- 4.
- Daten von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten, die der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen;
- 5.
- Daten von kulturellen Einrichtungen, außer Bibliotheken, Museen und Archiven; Absatz 2 Nummer 3 findet auf Bibliotheken, Museen und Archive keine Anwendung;
- 6.
- Daten von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter; bei allen sonstigen Bildungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nicht für Daten, die keine Forschungsdaten sind.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR294200021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3911fe63b23bd26d9346fdce3e672d46ed6bf7ea6ed428964225015f022829b7