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DNG

§ 5Nichtdiskriminierung

Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors

(1) Die Bedingungen für die Datennutzung müssen nichtdiskriminierend sein.
(2) Werden Daten von einer öffentlichen Stelle als Ausgangsmaterial für die eigene Geschäftstätigkeit genutzt, die nicht unter den öffentlichen Auftrag der öffentlichen Stelle fällt, so gelten für die Bereitstellung der Daten für die Geschäftstätigkeit dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR294200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3911fe63b23bd26d9346fdce3e672d46ed6bf7ea6ed428964225015f022829b7

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