DNG
§ 1Grundsatz der offenen Daten
Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR294200021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3911fe63b23bd26d9346fdce3e672d46ed6bf7ea6ed428964225015f022829b7