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DNG

Allgemeine Hinweise

Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 23.7.2021 +++)

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 VkBkmG +++)

Das G wurde als Artikel 2 des G v. 16.7.2021 I 2941 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieses G am 23.7.2021 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR294200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3911fe63b23bd26d9346fdce3e672d46ed6bf7ea6ed428964225015f022829b7

XML-Quelle beim Herausgeber