WDO
§ 16Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen
- 1.
- einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des Disziplinararrests und des strengen Disziplinararrests nicht verhängt werden,
- 2.
- Disziplinararrest, strenger Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden,
- a)
- wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten, oder
- b)
- wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1A80B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16227850a8824fbfd2cc7a88e8bcebff9f4198c11241f23d73dedc9a947e0e20
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 5 DJubVZurückstellung oder Hinausschiebung der Aushändigung der Dankurkunde und der Gewährung der Zuwendung
„… n eine Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 14 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes oder auf § 16 der Wehrdisziplinarordnung nicht verhängt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung d …“