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DiätenGÄndG

§ 2

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

§ 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009939972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 472226f6ddf64965609a1eca863d882e60008b0961d90d1a64d825badfdd7231

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