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Art III

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels I § 1 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 8, die ab 1. Januar 1970 in Kraft treten, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009939972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 472226f6ddf64965609a1eca863d882e60008b0961d90d1a64d825badfdd7231

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