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Art II

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009939972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 472226f6ddf64965609a1eca863d882e60008b0961d90d1a64d825badfdd7231

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