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DiätenG

§ 20a

Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

(1) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Bundestages, die sich nach § 20 des Gesetzes für die Fortsetzung der Versicherung auf Bundeskosten entschieden haben, können die Todesfallversicherung umwandeln oder auflösen.
(2) Im Falle der Umwandlung besteht die Möglichkeit der Fortsetzung auf eigene Kosten oder beitragsfreien Versicherung mit der Maßgabe, daß das zu zahlende Ruhe- oder Witwengeld entsprechend der Zahl und Höhe der von der Versicherungsnehmerin in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum Ablauf des Monats der Umwandlung bzw. bis zur Gewährung von Ruhegeld geleisteten monatlichen Beiträge gekürzt wird.
(3) Bei Auflösung der Versicherung wird dem Versicherten der auf eigenen Beiträgen beruhende Rückkaufswert erstattet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297

Aufh: Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003340968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa6d8a9090fccf64ff7c0b256f7f49f707f5fea810f9162e3377bfb1a44ec0bd

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