(1) Dienstreisen von Mitgliedern des Bundestages bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten.
(2) Bei Inlandsdienstreisen gelten die Tagegelder durch das Tagegeldpauschale als abgegolten. Die Mitglieder erhalten jedoch in entsprechender Anwendung des § 10 des Bundesreisekostengesetzes vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133) Übernachtungsgeld nach Stufe E.
(3) Bei Auslandsdienstreisen erhalten die Mitglieder Tagegelder in Höhe der Stufe E der Sonderbestimmungen für Auslandsdienstreisen der Beamten sowie die Fahrkosten I. Klasse von der Bundesgrenze bis zum Tagungsort und zurück. Für die Mitglieder der Beratenden Versammlung des Europarates und der Versammlung der Westeuropäischen Union setzt der Ältestenrat des Bundestages die Reisekostenvergütung fest.
(4) Weist ein Mitglied des Bundestages anläßlich einer auswärtigen amtlichen Tätigkeit einen außergewöhnlichen Aufwand nach, der aus dem Übernachtungsgeld nicht gedeckt werden kann, so wird eine Entschädigung in Höhe des unvermeidbaren Mehrbetrages gewährt.
(5) Auf Antrag werden bei Auslandsdienstreisen die Kosten für die Benutzung von Flugzeugen und Schlafwagen erstattet. Die Höhe der Flugkosten ist bei Auslandsdienstreisen und bei Dienstreisen nach Berlin der äußerste Betrag, der für Fahrkosten erstattet wird. Bei Schiffsreisen ins Ausland werden die Sonderbestimmungen für Auslandsdienstreisen der Beamten sinngemäß angewandt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 19 Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 3 Satz 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt Stufe C
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297
Aufh: Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.