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§ 23

Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

(1) Die in den §§ 1 und 13 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Annahme der Wahl, auch wenn die Wahlperiode des letzten Bundestages noch nicht abgelaufen ist. Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Aufwandsentschädigungen bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern werden längstens bis zum Ende des fünften Monats nach dem Monat des Ausscheidens ersetzt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird zu einem früheren Zeitpunkt beendet.
(2) Die nach diesem Gesetz zu leistenden Aufwandsentschädigungen werden monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil der monatlichen Aufwandsentschädigungen zu leisten, wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. Der Endbetrag wird auf volle Deutsche Mark aufgerundet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297

Aufh: Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003340968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa6d8a9090fccf64ff7c0b256f7f49f707f5fea810f9162e3377bfb1a44ec0bd

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