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DiätenG

§ 20

Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

(1) Die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Todesfallversicherung wird auf Antrag des Versicherten mit der Maßgabe fortgesetzt, daß das zu zahlende Ruhe- und Witwengeld entsprechend der Zahl und Höhe der seit Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten monatlichen Beiträge der Versicherungsnehmerin zu der Todesfallversicherung gekürzt werden.
(2) Die Todesfallversicherung nach Absatz 1 kann von den Versicherten auch auf eigene Kosten oder beitragsfrei fortgesetzt werden.
(3) Setzt das Mitglied die Todesfallversicherung nicht fort, wird ihm ein Betrag in Höhe des auf seinen Beiträgen beruhenden Rückkaufswertes erstattet.
(4) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297

Aufh: Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003340968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa6d8a9090fccf64ff7c0b256f7f49f707f5fea810f9162e3377bfb1a44ec0bd

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