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DHMG

§ 18Gremien und Leitung der unselbständigen Stiftung

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“

(1) Bei der unselbständigen Stiftung werden gebildet
1.
der Stiftungsrat,
2.
der wissenschaftliche Beraterkreis.
Die Mitglieder des Stiftungsrates und des wissenschaftlichen Beraterkreises sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die unselbständige Stiftung hat eine Direktorin oder einen Direktor.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 158 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR289110008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b2aa6e8f9870c411f5d89459086edd508f73f9812dd4f0abdf08356b64d8797

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